Allgemeine Geschäftsbedingungen zurück


… für die Vermietung von Winterlagerplätzen sowie für die Ein- und Auslagerung von Booten und die Vermietung von Winterlager-Böcken

I. Vertragsumfang
  1. Die Wintersaison dauert vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.

  2. Der Vertrag umfaßt die Vermietung des Lagerplatzes während dieser Zeit ohne Anspruch auf irgendeine Betreuung durch den Vermieter sowie die Ausführung der in Auftrag gegebenen Ein- und Auslagerung des Bootes und die evtl. Vermietung eines Lagerbockes.

  3. Alle über den Vertragsinhalt hinausgehenden Arbeitsleistungen, wie Überholungs- und Wartungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren. 

II. Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Kosten für den Winterlagerplatz, für die Ein- und Auslagerung sowie  eine evtl. Lagerbock-Miete sind nach Erhalt der Rechnung fällig.

  2. Bei Zahlungsverzug ist die Werft berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen und, sofern die Umstände dies rechtfertigen, die Auslieferung des Schiffes abzulehnen.

III. Ein- und Auslagerung

  1. Am 15. September beginnt die Einlagerung, am 15. März des darauffolgenden Jahres die Auslagerung. Die Werft bestimmt die Folge bei der Ein- und Auslagerung sowie die Lagerplätze nach ihrer Disposition. Individuelle Zusagen werden soweit möglich berücksichtigt, an eventuellen Zusagen bindet sich die Werft aber nicht.

  2. Sollen Boote außer der üblichen Zeit und Reihenfolge zu Wasser gelassen werden oder im Lager stehenbleiben, ist die Werft berechtigt, je nach den Umständen und der Auswirkung, die durch Umtransporte der betreffenden Yacht bzw. anderer Yachten und Boote entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung zu stellen.

IV. Lagerplatzordnung

  1. Der Eigner hat Zugang zu seinem eingelagerten Boot während der Öffnungszeiten.

  2. Für Angehörige des Eigners (Ehefrau, Kinder, Mitsegler etc.), welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1.. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen als solche auszuweisen.

  3. Eigene Arbeiten des Eigners an seinem Boot können in kleinem Umfang ausgeführt werden.

    3.1.   Schleifarbeiten (insb. des Unterwasserschiffes) sind bis zum 01.02. eines Jahres zu  beenden.

    3.2.   Für durch Arbeiten entstandene Schäden am Eigentum Dritter oder der Werft haftet der Eigner/Mieter.

  4.  Fremdhandwerkern ist der Zutritt auf das Betriebsgelände zur Ausführung von Arbeiten im Auftrag des Eigners nicht gestattet.

  5. Während der Dauer des Mietverhältnisses ist die Mietfläche vom Mieter sauber zu halten. Für Abfälle befindet sich auf dem Betriebsgelände ein Großraumcontainer.

  6. Die Mietfläche hat der Mieter zum Ende der Mietzeit zu säubern. Bei Unterlassung führt dieses die Werft auf Rechnung des Mieters aus.

  7. Das Befahren des Hafengeländes und das Abstellen von Fahrzeugen ist auf dafür vorgesehenen Plätzen nach Maßgabe möglich.

  8. Das Abstellen und die Einlagerung anderweitiger Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Vermieters, insbesondere:
    a)   das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen u.ä.,
    b)   das Lagern von anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritten.

    Untersagt wird die Einlagerung von Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen.

  9. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter gegenüber jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.

  10. Masten und sonstiges Zubehör müssen für das Winterlager abgenommen und in dem dafür vorgesehenen Lager eingelagert werden.

  11. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Einhaltung der Lagerplatzordnung zu überwachen.

  12. Die Hallenordnung ist einzuhalten.

V. Haftung für Schäden und Versicherung

  1. Die Werft haftet – auch für ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen oder auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche  unerlaubte Handlung zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

  2. Der Mieter haftet für Vertragsverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung, soweit der Schaden von ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist; dieses gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

    Eine etwaige Haftung des Mieters gegenüber Dritten wird hiervon nicht berührt.

    Der Mieter ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen.

  3. Für alle Schäden, die durch die oder während der Lagerung entstehen können, wie Slip-, Kran-, Transport- und Lagerschäden, Brandschäden, Sturmschäden, Hochwasserschäden, Diebstahl und dergleichen, ist das Schiff bzw. Boot einschließlich eingelagertem Zubehör und Inventar vom Mieter zu versichern. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch das Umstürzen vom Lagerplatz, durch oder beim Kranen des Bootes sowie das Ab- und Aufsetzen des Mastes entstehen. Es ist Sache des Eigners bzw. des Auftraggebers, sich dafür versichert zu halten. Die Werft haftet nicht für Ansprüche von Dritten.

  4. 4.1.   Insbesondere wird keine Haftung übernommen:
    wenn beim Kranen des Schiffes durch die Einrichtungen des Kranes nautische, technische oder sonstige Einrichtungen am Unterwasserschiff, der Außenhaut und den  Aufbauten sowie deren Teile beschädigt werden.

    4.2.   wenn beim zu Wasser setzen des Schiffes nach Beendigung des Winterlagers Wasserschäden durch undichte oder geöffnete Ventile eintreten; dies gilt auch dann, wenn Angehörige des Vermieters im Auftrag des Eigners das Schiff beim Abkranen daraufhin kontrollieren.

    Es ist Sache des Eigners, diese Schäden durch vorbeugende Maßnahmen zu  verhindern.

    4.3.   für Schäden, die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Eigners oder einer von ihm beauftragten Person aus dem Wasser geholt oder zu Wasser gesetzt wird und im Hafenbecken verholt werden muß.

    4.4.   für Schäden, die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Eigners oder einer von ihm beauftragten Person von Angehörigen des Vermieters im Hafenbecken auf einen Liegeplatz gelegt und vertäut werden muß.

    4.5.   wenn beim Auf- und Absetzen des Mastes mit dem Mastenkran nautische, technische oder sonstige Einrichtungen des Mastes sowie der Mast und das Zubehör selbst beschädigt werden. Das gleiche gilt für den Transport des Mastes zwischen Kran und Mastenlager sowie im Mastenlager selbst.

  5. Dasselbe gilt entsprechend für Schäden oder Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen, Fahrzeuganhängern, Inventarien oder sonstigen Gegenständen auftreten.

VI. Pfandrecht

  1. Der Mieter räumt der Werft für deren Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Schiff bzw. Boot, Zubehör und Inventar ein.

  2. Eventuelle Gegenansprüche des Mieters begründen nicht das Recht, die vereinbarten Zahlungen zurückzuhalten oder gegen sie aufzurechnen.

VII. Rechtswirksamkeit

    Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im übrigen bleibt wirksam.


VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

    Erfüllungsort und – soweit vereinbart – Gerichtsstand ist Heiligenhafen