WASSERLIEGEPLÄTZE – AGB´s zurück


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Wasserliegeplätzen


I.  Vertragsumfang
  1. Der Mietvertrag umfaßt lediglich die Zurverfügungstellung des Liegeplatzes während der Mietsaison ohne Anspruch auf irgendeine Betreuung durch den Vermieter.

  2. Weitergehende Leistungen umfaßt der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwaltung des Bootes.

  3. Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden von dem Mietvertrag nicht erfaßt, sondern sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.

  4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie der Vermieter schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

  5. Für die Benutzung des Hafens ist ferner die Hafen- und Liegeplatzordnung einzuhalten.

II. Laufzeit des Vertrages

  1. Das Mietverhältnis beginnt und endet mit dem Beginn und dem Ende der Sommersaison. Die Sommersaison dauert vom 01. April bis zum 15. Oktober eines Jahres.

  2. Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils eine weitere Saison, wenn nicht bis zum 01. September eines Jahres zum jeweiligen Saisonende gekündigt wird.

III. Fristlose Kündigung

  1. Der Vermieter hat in folgenden Fällen ein Recht zur fristlosen Kündigung:

    1.1  bei Zahlungsverzug des Mieters;

    1.2  bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Hafen- und Liegeplatzordnung des Vermieters;

    1.3  bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den Mitarbeitern des Vermieters und / oder anderen Mietern;

    1.4  bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer VI und VII.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Kosten für den Sommerliegeplatz sind am 01.April eines Jahres nach Rechnungsvorlage fällig.

  2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten.

V. Preissteigerungen

  1. Änderungen der Mietpreise sind dem Mieter spätestens bis zum 01. Januar eines Jahres schriftlich mitzuteilen. Erfolgt daraufhin seitens des Mieters innerhalb von einem Monat keine Kündigung des Vertrages, wird der veränderte Preis automatisch Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

VI. Liegeplatzordnung

  1. Der Mieter hat während der Dauer des Mietverhältnisses Zugang zum Liegeplatz.

  2. Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleich Regelung wie unter 1.. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen.

  3. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörige fremder Betriebe, ist das Betreten des Betriebsgeländes, insbesondere des Hafengeländes, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.

  4. Das Befahren des Betriebsgeländes und das Abstellen von Fahrzeugen ist auf dafür vorgesehenen Plätzen nach Maßgabe möglich.

  5. Auf dem Liegeplatz ist die Ausführung von Überholungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten am Boot durch den Mieter oder Dritter nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde und andere Mieter davon nicht beeinträchtigt werden. Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen  und Anlagen des Vermieters und für die Strom- und  Wasserentnahme.

  6. Das Abstellen oder die Einlagerung anderweitiger Gegenstände auf dem Betriebsgelände bedürfen der Genehmigung des Vermieters, insbesondere:

    6.1  das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen;

    6.2  das Lagern und Festmachen von anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritten.

  7. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter vom Vermieter gegenüber unverzüglich jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter am Boot und/oder den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.

  8. Der Vermieter ist zu informieren, wenn das Boot länger als 48 Std. nicht im Hafen liegt. Im Falle der Abwesenheit des Bootes ist der Vermieter berechtigt, den Liegeplatz bis zur Rückkehr des Mieters anderweitig zu vergeben. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter entstehen daraus nicht.

  9. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot auf dem Liegeplatz so zu befestigen, daß auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters einschl. der Stege sowie anderer Boote durch Losreißen und Abtreiben ausgeschlossen sind.

  10. Ebenso sind das stehende und laufende Gut, Masten, Segel, Persenning u.ä. so zu befestigen, daß o.g. Schäden ausgeschlossen werden.

  11. Der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar unter Verschluß zu halten und feuergefährliche Stoffe an Bord sicher zu verwahren.

  12. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten.

VII. Haftung für Schäden und Versicherung

  1. Schadenersatzansprüche des Mieters aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind -  es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen den Vermieter als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Transport bzw. Verholen des Bootes zu oder von der Mietfläche entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm, Hochwasser etc. entstehen. Dasselbe gilt entsprechend für Schäden u. Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen, Anhängern, Inventarien oder sonstigen Gegenständen auftreten.

  2. Haftet der Vermieter für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

  3. Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Liegeplatzes wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.

  4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlung Dritter entstehen.

  5. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die in Ziffer VI-VII niedergelegten Bestimmungen gegenüber Dritten durchzusetzen und/oder darüber zu wachen, daß diese Bestimmungen von Dritten beachtet werden.

VIII. Pfandrecht

    Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.


IX. Rechtswirksamkeit

    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, gelten die übrigen  Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die gesetzliche Regelung treten.


X. Erfüllungsort

    Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Betriebssitz des Vermieters.